Ausbildung zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten in Hamburg
19. Mai 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Diverses
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SANDNER Rechtsanwälte
Herrn Rechtsanwalt Raoul Sandner
Richard-Dehmel-Str. 4
22587 Hamburg
oder per E-Mail an: kanzlei (at) vokat.de
Bundesgerichtshof entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
13. Mai 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.
Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen
Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.
Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.
Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07
Delbrück Bethmann Maffei auf 400.000 Euro Schadensersatz verklagt
5. Mai 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Hamburger Klägerin nimmt Privatbank wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch
Hamburg, 03.05.2009 – Beim Landgericht Hamburg hat die Ehefrau eines Hamburger Unternehmensberaters Klage aus den ihr abgetretenen Rechten gegen das zum niederländischen ABN AMRO Konzern gehörige Bankhaus eingereicht. Ihr Ehemann hatte in den Jahren 2005 bis 2007 auf Empfehlung der am Hamburger Ballindamm belegenen Filiale des Traditionsunternehmens eine Reihe von Zertifikaten erworben, die mittlerweile erheblich an Wert eingebüßt haben. Sein Anlageberater hatte ihm diese Papiere u.a. zur Absicherung seines Depots nahe gelegt.
Unzureichend aufgeklärt wurde nach Darstellung der Klägerin nicht nur über die erheblichen Risiken dieser Papiere, sondern auch die vom jeweiligen Emittenten an Delbrück Bethmann Maffei gezahlten Rückvergütungen („Kick-Backs”). Mit der Klage beanstandet sie die Falschberatung beim Erwerb von insgesamt elf Titeln im Anschaffungswert von knapp 540.000 Euro, darunter auch ein Lehman Brothers Zertifikat, das aufgrund der Insolvenz der amerikanischen Bank zwischenzeitlich wertlos geworden ist. Auch die Zertifikate anderer namhafter Emittenten wie Commerzbank, Société Générale oder UBS versprechen keine Aussicht auf Erholung, weil die angepriesenen „Sicherheitspuffer” der Papiere verbraucht und die jeweiligen Schwellenwerte unterschritten sind. Die Klägerin begehrt deshalb Ersatz des bislang eingetretenen Schadens in Höhe von 400.000 Euro.
„Soweit ersichtlich handelt es sich um die umfangreichste Klage, die derzeit vor deutschen Gerichten gegen eine Bank wegen Falschberatung eines Privatanlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb strukturierter Finanzprodukte anhängig ist.” kommentiert Rechtsanwalt Raoul Sandner aus Hamburg-Blankenese, der die Klägerin vertritt. „Der Fall ist richtungsweisend, weil das Landgericht die sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der einzelnen Papiere als Bonus-, Express- oder Relax-Zertifikat jeweils ergebenden speziellen Beratungspflichten der Bank beurteilen muss.”
Darüber hinaus spielt die Kick-Back Problematik eine zentrale Rolle in dem Rechtsstreit: „Wenn eine Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten verdeckte Rückvergütungen vom Emittenten annimmt, die ein Vielfaches der mit dem Anleger vereinbarten An- und Verkaufsprovisionen betragen, besteht ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade diese Papiere zu empfehlen. Klärt die Bank nicht über den damit verbundenen Interessenkonflikt auf, wozu sie dem Anleger auch die konkrete Höhe der Rückvergütung im Einzelfall mitteilen muss, begründet dies einen Beratungsmangel, der zum Schadensersatz verpflichtet” so der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt weiter.

