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Mit Urteil vom 23.06.2009 hat das Landgericht Hamburg (310 O 04/09) die Hamburger Sparkasse verurteilt, an einen pensionierten Lehrer Schadensersatz in Höhe von € 10.100,00 nebst Zinsen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lehman Brothers “ProtectExpress”-Anleihe zu leisten. Der Klage wurde insofern vollumfänglich stattgegeben.

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Dem Erwerb des Wertpapiers lag ein Kaufvertrag zwischen dem Anleger und der beklagten Sparkasse zugrunde. Die Sparkasse hatte die “ProtectExpress”-Anleihe – was bei variabel verzinslichen Anleihen und Zertifikaten nicht unüblich ist – gemeinsam mit der Emittentin Lehman Brothers strukturiert und sodann selbst von der Emittentin gekauft, um sie anschließend aus ihrem Eigenbestand an ihre Kunden weiter zu veräußern. Dabei hat sie das wirtschaftliche Risiko der Platzierung der Anleihe sowie das Risiko eines Wertverlustes zwischen Ankauf und Weiterveräußerung übernommen. Eine Rückgabe der Papiere an Lehman Brothers wäre nur mit einem Abschlag von ihrem Einstandspreis möglich gewesen.

Infolge der Insolvenz von Lehman Brothers ist die Anleihe zwischenzeitlich (nahezu) wertlos geworden.

Der geschädigte Anleger beanstandete, dass ihn die Sparkasse nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Lehman-Zertifikate – anders als seine vorherige Anlage – nicht dem Einlagensicherungssystem der Sparkassen unterfielen. Zudem habe ihn die Sparkasse nicht über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Verkauf der Papiere aufgeklärt.

Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation des Anlegers und verurteilte die Haspa zum Schadensersatz wegen Verletzung ihrer vertraglich geschuldeten Aufklärungspflicht. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten wäre die Sparkasse – so das Landgericht – von sich aus verpflichtet gewesen, den Anleger darauf hinzuweisen, dass sie durch den Verkauf der Papiere eine Gewinnmarge erzielte und insoweit auch ein Absatzrisiko trug. Außerdem habe die Hamburger Sparkasse ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung dadurch verletzt, dass sie den Anleger nicht darüber aufgeklärt hat, dass das empfohlene Zertifikat nicht der Einlagensicherung unterfiel.

Die dagegen gerichten Einwendungen der Hamburger Sparkasse ließ das Gericht nicht gelten. Insbesondere hätte das Institut bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt ihre Anlageberater dahingehend instuieren müssen, Anlageinteressenten das wirtschaftliche Eigeninteresse der Sparkasse an dem Verkauf der Anlage ungefragt zu offenbaren.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg präzsiert erstmals die Aufklärungspflichten des Kreditinstituts beim Eigenhandel mit Zertifikaten. Insofern überträgt es die vom Bundesgerichtshof in seinen sog. “Kick-Back”-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze und führt wie folgt aus:

“Durch die gewählte Gestaltung der vollständigen Übernahme des Zertifikats durch die Beklagte <Hamburger Sparkasse> und der Veräußerung im Festpreisgeschäft auf eigenes wirtschaftliches Risiko besteht in besonderer Weise ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten und ihrer Mitarbeiter am Vertrieb gerade des streitgegenständlichen Zertifikats. Zwar durfte die Beklagte nicht verkaufte Zertifikate an die Emittentin zurückgeben und musste sie nicht in den Eigenbestand nehmen. Der dafür von der Emittentin zu zahlende Preis enthielt jedoch einen Abschlag vom Einstandpreis der Beklagten. Dadurch bestand – unabhängig von der konkreten Größenordnung des möglichen Verlusts – ein Anreiz und ein damit korrespondierender Druck zum Absatz der Lehman-Zertifikate.”

Lesen Sie hier das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.06.2009 (310 O 04/09) im Volltext.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.06.2009) Die Hamburger Sparkasse hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Alle Mann nach Westerland – Flashmob mit Nachspiel

24. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Diverses

Was als Benachrichtigung seiner Freunde aus Schleswig zu einem Strandausflug nach Westerland über die Kommunikationsplattform meinvz.net begann, entwickelte sich zur größten Beachparty, die Sylt je sah. Rund 5.000 Strandversessene begaben sich am 13.06.2009 nach Westerland und hinterließen – zum Leidwesen der Gemeinde Sylt – nicht nur Partystimmung, Sonnenschein und gute Laune, sondern auch jede Menge Abfall, für dessen Beseitigung der vermeintliche Initiator Christoph Stüber nun zur Kasse gebeten werden soll. Rechtsanwalt Sandner äußerte sich in der NDR-Sendung “Menschen und Schlagzeilen” kritisch gegenüber der Moderatorin Susanne Stichler, ob es der Gemeinde tatsächlich gelingen werde, die Aufräumkosten bei Herrn Stüber beizutreiben. 

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

23. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Datenschutzrecht, Internetrecht

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website http://www.spickmich.de/, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage http://www.spickmich.de/. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil gegen “Promotionsvermittler” rechtskräftig

19. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Diverses

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten “Instituts für Wissenschaftsberatung”. Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen so genannten Doktorvater zu vermitteln. Promotionswillige Personen kamen in der Regel über entsprechende Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Institut des Angeklagten in Kontakt. Die Kosten für eine Promotionsbetreuung durch das Institut beliefen sich teilweise auf 20.000 Euro. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte mit einem ordentlichen Professor einer deutschen Universität, der einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht innehatte, überein, ihm gegen Bezahlung Promotionskandidaten zu vermitteln, die er sodann bis zum Abschluss der Doktorarbeit betreuen sollte. Obwohl der Angeklagte wusste, dass die Betreuung von Doktoranden zu den Dienstpflichten beamteter Hochschullehrer gehört und von diesen unentgeltlich zu erbringen ist, vermittelte er in der Folgezeit dem Professor insgesamt 61 Promotionskandidaten, die dieser im Hinblick auf die vom Angeklagten versprochenen und geleisteten Zahlungen in Höhe von 2000 bis 4000 Euro je Kandidat auch als Doktoranden annahm. Nur 4 Personen schlossen ihr Vorhaben erfolgreich mit einem Doktortitel ab.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 48/09

Landgericht Hildesheim – 22 KLs 4252Js 86234/04 – Urteil vom 14.Juli 2008

Erfolgsmodell Unternehmergesellschaft – bereits mehr als 11.000 Mini-GmbHs gegründet

15. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht

Die “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” steht Unternehmensgründern seit dem 01. November 2008 als kostengünstige Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung. Die umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnete Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Nach einer Studie des „Forschungsprojekts Unternehmergesellschaft“ der Universität Jena haben bereits mehr als 11.000 Gründer (Stand 13.06.2009) von diesem Vorteil Gebrauch gemacht.

„Die Unternehmergesellschaft hat sich damit in Deutschland als Alternative zur englischen Limited etabliert“, kommentiert Rechtsanwalt Sandner diese Entwicklung. “In der Regel fahren Gründer kleinerer Unternehmen mit der Unternehmergesellschaft besser als mit einer ausländischen Gesellschaft.” Die Musterprotokolle zur kostengünstigen Gründung einer Unternehmergesellschaft finden Sie hier: Mehr

Steuerfreie Veräußerung von Zertifikaten – Frist bis zum 30. Juni 2009 beachten

12. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach 2008 erworben wurden, unterliegen der Einkommenssteuer. Die Einkommenssteuer wird dabei regelmäßig durch einen 25%igen Kapitalertragssteuerabzug an der Quelle (z.B. Bank, Finanzdienstleister) einbehalten und ist damit abgegolten. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft wurden und länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben steuerfrei.

Die neue Abgeltungssteuer gilt grundsätzlich auch für sog. Zertifikate. Derartige Papiere sind in der Regel rechtlich als Schuldverschreibungen ausgestaltet, bei denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines oder mehrerer in bezug genommenen Basiswerte(s) (z.B. DAX oder einzelne bzw. mehrere Aktientitel) abhängig ist. Für solche Papiere, die vor 2009 angeschafft wurden, gelten besondere steuerrechtliche Regelungen:   

Das alte Recht – Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist – gilt bei Zertifikaten nur, wenn diese vor dem 15. März 2007 erworben wurden.

Für nach dem 14. März 2007 bis Ende 2008 erworbene Zertifikate gelten folgende Regelungen:

  • Zertifikat wird innerhalb von 12 Monaten verkauft: steuerpflichtig
  • Zertifikat wird länger als 12 Monate gehalten und nach dem 30. Juni 2009 verkauft: steuerpflichtig
  • Zertifikat wird länger als 12 Monate gehalten und bis zum 30. Juni 2009 verkauft: steuerfrei

Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus nach dem 14. März 2007 erworbenen Zertifikaten nur dann steuerfrei bleiben, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Haltefrist und bis zum 30. Juni 2009 erfolgt.

Erträge aus dem Verkauf von Zertifikaten, die ab 2009 erworben wurden, sind wie andere Aktien-und Wertpapiererträge künftig grundsätzlich steuerpflichtig.