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Landgericht Frankfurt verurteilt FRASPA zu € 102.000 Schadensersatz wegen auftraglosen Kaufs eines Lehman-Zertifikats

24. Juli 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Unter der Überschrift “Blindes Verständnis für Lehman-Zertifikate” berichtet die heutige Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland über den Fall einer blinden 85-jährigen Dame, der von ihrem Bankberater im Rahmen eines Hausbesuchs ein – zwischenzeitlich praktisch wertloses -Lehman-Zertifikat vorgestellt wurde. Ein schriftlicher Auftrag wurde nicht erteilt. Am nächsten Tag kaufte der Berater dieses Lehman-Zertifikat im Wert von 102.000 Euro für das FRASPA-Depot der alten Dame. Im Prozess berief sich die FRASPA darauf, die Klägerin habe ihr eine entsprechende Order mündlich erteilt. Dies sah das Landgericht Frankfurt jedoch als nicht erwiesen an und verurteilte die insofern beweisbelastete Sparkasse zum Ersatz des vollen Anlagebetrages von 102.000 EURO.  

Lesen Sie den vollständigen FTD-Artikel hier.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.07.2009). Die Frankfurter Sparkasse hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Legostein als Marke gelöscht

23. Juli 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Markenrecht

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009

BGH stärkt Anlegerschutz

14. Juli 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Heute hat der Bundesgerichtshof mit zwei weiteren Urteilen (Urteile vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) die Beratungspflichten von Banken beim Vertrieb von Kapitalanlagen präzisiert: Danach darf die Bank einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (€ 20.000) besteht. Die Empfehlung eines solchen Produkts war in den konkreten Fällen nicht anlegergerecht.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den heutigen Urteilen.
 

Bundesrat stimmt Stärkung der Anlegerrechte zu

10. Juli 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Der Bundesrat hat heute dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (siehe unseren Beitrag vom 03.07.2009) zugestimmt. Das Gesetz wird damit am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die dort vorgesehene Beratungsdokumentation wird ab dem 01. Januar 2010 obligatorisch.

Klagewelle gegen Delbrück Bethmann Maffei

8. Juli 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Nach Informationen des Hamburger Abendblatts rollt auf die Hamburger Niederlassung der Privatbank Delbrück Bethmann Maffei eine Klagewelle wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Auch SANDNER Rechtsanwälte vertreten eine Reihe von Kapitalanlegern, die erhebliche Summen mit Zertifikaten verloren haben, die Ihnen von dem Bankhaus am Ballindamm empfohlen wurden.  

Lesen Sie den vollständigen Abendblatt-Artikel hier.

Bundestag beschließt Stärkung der Anlegerrechte

3. Juli 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (z.B. Zertifikate und andere strukturierte Finanzanlagen) und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Rechte von Anlegern gestärkt und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden.

Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht

Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden vor Vertragsschluss eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Darin sind insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe aufzunehmen. Bei telefonischer Beratung ist das Protokoll unverzüglich zu übersenden. Ist das Protokoll unrichtig oder unvollständig, hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht. Durch die Protokollpflicht soll insbesondere der in Kapitalanlageprozessen häufig auftretenden Beweisnot des geschädigten Anlegers entgegen getreten werden.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

Schließlich passt das neue Gesetz das Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 den heute international üblichen Anforderungen an. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger u.a. verbindliche Mindeststandards aufgestellt und ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Sofern der Bundestag keine Einwendungen erhebt, soll die verpflichtende Beratungsdokumentation ab dem 1. Januar 2010 gelten, im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Lesen Sie hier die heute vom BMJ dazu herausgegebene Pressemitteilung.