Musterbelehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlangt Gesetzesrang
12. Juni 2010 - von Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Wettbewerbsrecht
Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – dort Art 246) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr – wie dies in der Vergangenheit geschehen ist – als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.
Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche
29. April 2010 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein
Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Bereits die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin habe zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der BGH darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

