Schon rund 20.000 Unternehmergesellschaften nach einem Jahr
3. November 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Zum Stichtag 01.11.2009, dem ersten “Jahrestag” der auch als “Mini-GmbH” bezeichneten Rechtsformvariante “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”, gibt es in Deutschland bereits knapp 20.000 derartige Gesellschaften. Die vom Gesetzgeber als Antwort auf die zahlreichen Limited-Gründungen geschaffene Rechtsformvariante stieß damit auf ein ungeahnt großes Interesse.
Die vom Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena vorgenommener Auswertung von Handelsregisterdaten ergab einen Gesamtbestand von 19.563 Unternehmergesellschaften. Weitere Informationen zur bisherigen Verbreitung der Unternehmergesellschaft innerhalb der einzelnen Bundesländer können auf der Webseite des Instituts abgerufen werden.
Sofortiger Vollzug der Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit?
14. September 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Diverses, Gesellschaftsrecht
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage des Gewerbetreibenden wiederhergestellt. Der Gewerbetreibende war mit Abgaben in Höhe von rund 40.000 € in Rückstand geraten, woraufhin das Finanzamt die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber dem zuständigen Bezirksamt angeregt hatte. Aufgrund der Mitteilung des Finanzamts stellte das Bezirksamt sodann fest, dass dem Gewerbetreibenden wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Obliegenheiten die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes fehle. Es untersagte ihm die weitere Ausübung jeglichen Gewerbes und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung wegen Vorliegens eines wichtigen öffentlichen Interesses an. Zur Begründung führte es insofern u.a. aus, dass der sofortige Vollzug einer Gewerbeuntersagung bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Abgabeverpflichtungen dann gerechtfertigt sei, wenn abzusehen sei, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gegebenenfalls auch während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortsetzen werde. In derartigen Fällen sei sowohl das Finanzamt vor weiteren Vermögensverlusten zu bewahren, als auch die rechtstreuen Mitbewerber, die ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, vor einer Verzerrung des Wettbewerbs zu schützen.
Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht, sondern stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Rechtsmitteln des Gewerbetreibenden gegen die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung zu nehmen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die Gewerbeuntersagung nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Nicht zuletzt im Hinblick auf die i.d.R. irreparablen Folgen des Sofortvollzugs einer Gewerbeuntersagung müsse ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutreten. Dieses liege bei Gewerbeuntersagungen regelmäßig in der Verhinderung einer weiteren Gefährdung der berechtigten Belange der Allgemeinheit durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Stehe die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, komme es darauf an, ob zu erwarten sei, dass sich sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen werde.
Diese – für den Gewerbetreibenden negative – Prognose vermochte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu treffen, da er während des Verfahrens sein steuerliches Verhalten geändert hatte und insbesondere seinen Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen war. Zudem hatte er versucht, mit dem Finanzamt eine Regelung zur Begleichung seiner Steuerrückstände herbeizuführen. Außerdem hatte er dem Finanzamt angeboten, im Bereich der Umsatzsteuer durch eine Verkürzung der Voranmeldungs- und Zahlungsfristen einer weiteren negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Schließlich war das Anwachsen seiner Rückstände während des Verfahrens auch darauf zurückzuführen, dass er der Anordnung des Sofortvollzugs Folge geleistet und seinen Betrieb vorübergehend geschlossen gehalten hatte.
Sofern Ihnen die weitere Ausübung eines Gewerbes wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit sofort vollziehbar untersagt wurde, ist zunächst entscheidend, die Prognose zu entkräften, dass von der weiteren Ausübung Ihres Gewerbes eine Gefährdung der fiskalischen Allgemeininteressen ausgehe. Wird daraufhin der Sofortvollzug der Untersagung aufgehoben, müssen Sie jedenfalls ihre laufenden steuerlichen Verpflichtungen während des Verfahrens fristgerecht und vollständig erfüllen und zumindest damit beginnen, Ihre Steuerrückstände abzubauen.
Bitte beachten sie, dass diese Ausführungen keine rechtliche Beratung in Ihrem Einzelfall ersetzen können. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
卓有成效的微型公司模式—-已有一万六千多家微型公司设立
8. September 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
从2008年11月1日开始, 公司设立者们可以选择微型公司这一更加经济的公司形式来设立自己的有限责任公司.这种公司仅仅需要一欧元作为注册资本.耶拿大学关于微型公司的一项研究表明,截止到2009年9月5日,已经有超过一万六千家微型公司设立.
针对这种趋势,Sandner律师认为,微型公司作为一种重要的公司形式,已经在德国兴旺发展起来了. “对于设立者们来说,经营一家微型公司要好于经营一家外国公司,因为这种公司的设立简单,快速,注册资本低.”
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Generische Domain als Firma einer Unternehmergesellschaft (UG) zulässig
21. August 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 72 AR 74/09) hat entschieden, dass eine generische Domain als Firma einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheidungskräftig und nicht irreführend im Sinne von § 18 Abs. I und II HGB sein kann. Zwar fehle bei reinen Gattungsbezeichnungen die Unterscheidungskraft; durch individualisierende Zusätze wie die Top Level Domain “.de” könne sie jedoch wieder hergestellt werden.
In dem konkreten Fall hatte der Inhaber der Domain tagesgeldkonto.de, unter der er ein unabhängiges Finanzportal betreibt, Anfang des Jahres 2009 eine Unternehmergesellschaft mit der Firma “tagesgeldkonto.de UG (haftungsbeschränkt)” gegründet. Gegen die Eintragung dieser Firma in das Handelsregister meldete die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main Bedenken an, weil ihrer Ansicht nach es der Firma tagesgeldkonto.de an Unterscheidungskraft fehle und der Zusatz “.de” keine ausreichende Individualisierung darstelle. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Der Verweis auf eine Internetseite individualisiere die Gesellschaft sogar sehr gut, weil die betroffenen Rechtskreise durch bloßes Lesen der Firma erfahren, was die Gesellschaft genau tut, und wo und wie sie leicht zusätzliche Informationen über das Unternehmen bekommen können. Die Firma sei auch nicht irreführend; dass ein Unternehmen, das eine Webseite, die sich mit Tagesgeld befasst, betreibt, auch selbst Finanzdienstleistungen anbietet, werde nach Auffassung des Gerichts von den betroffenen Verkehrskreise nicht angenommen. Ebenso wenig sei der Begriff “Konto” bankenaufsichtsrechtlich geschützt, womit der Gesetzgeber zu Erkennen gegeben habe, dass er die Verwendung dieses Begriffs nicht als Hinweis auf Tätigkeiten im Sinne des Kreditwesengesetzes versteht.
Dementsprechend wurde die Gesellschaft zwischenzeitlich unter der Firma “tagesgeldkonto.de UG (haftungsbeschränkt)” in das Handelsregister eingetragen.
Erfolgsmodell Unternehmergesellschaft – bereits mehr als 11.000 Mini-GmbHs gegründet
15. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Die “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” steht Unternehmensgründern seit dem 01. November 2008 als kostengünstige Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung. Die umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnete Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Nach einer Studie des „Forschungsprojekts Unternehmergesellschaft“ der Universität Jena haben bereits mehr als 11.000 Gründer (Stand 13.06.2009) von diesem Vorteil Gebrauch gemacht.
„Die Unternehmergesellschaft hat sich damit in Deutschland als Alternative zur englischen Limited etabliert“, kommentiert Rechtsanwalt Sandner diese Entwicklung. “In der Regel fahren Gründer kleinerer Unternehmen mit der Unternehmergesellschaft besser als mit einer ausländischen Gesellschaft.” Die Musterprotokolle zur kostengünstigen Gründung einer Unternehmergesellschaft finden Sie hier: Mehr
Das neue GmbH-Recht
1. November 2008 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Heute tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Existenzgründern steht künftig mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft eine Einstiegsvariante der GmbH zur Verfügung. Nicht nur die Gründung einer GmbH wird einfacher, schneller und kostengünstiger, sondern das neue GmbH-Recht ist insgesamt moderner und praxistauglicher geworden. Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts orientiert sich an folgenden Maximen: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt.
Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen:
1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
- Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben die herkömmliche GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen – wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
- Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden.
- Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
- Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der “verdeckten Sacheinlage” im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle (siehe hier bzw. hier) als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
- Bislang konnte eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F.). Das betraf zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte die Unternehmensgründung erheblich. Jetzt müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Das erleichtert den Start.
- Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Besondere Sicherheitsleistungen sind nicht mehr erforderlich.
- Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine “nicht unwesentliche” Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
- Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur Beschleunigung führen, denn es wird weniger Nachfragen der Registergerichte geben.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als “werbendes”, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche – wie zum Beispiel Geldwäsche besser – verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten “Rechtsprechungsregeln” nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen “kapitalersetzenden” und “normalen” Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr. Das MoMiG soll die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige “eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung”.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
- Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Diese scheitert heute oft schon daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entziehen. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Dies bringt den Gläubigern eine ganz erhebliche Vereinfachung der Rechtsverfolgung.
- Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch “Abtauchen” der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden.
- Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert.
- Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.
Musterprotokoll für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) als Mehrpersonengesellschaft
28. Oktober 2008 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Musterprotokoll
für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern UR. Nr. …………
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , erschienen vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Notar/in mit dem Amtssitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).
1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
und wird wie folgt übernommen:
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) Geschäftsanteil Nr. 1),
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) Geschäftsanteil Nr. 2),
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle–. 7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zueiner etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.
Musterprotokoll für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) als Einpersonengesellschaft
28. Oktober 2008 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Musterprotokoll
für die Gründung einer Einpersonengesellschaft UR. Nr. …………
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
erschien vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Notar/in mit dem Amtssitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).
1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der
Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . €
(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) und wird vollständig
von Herrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.
Bundeskabinett beschließt GmbH-Reform (MoMiG)
3. Juli 2007 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
Das Bundeskabinett hat am 23.05.2007 den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Durch die Neuregelungen sollen GmbH-Gründungen erleichtert und beschleunigt werden. Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 23.05.2007 und die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer.
BGH erteilt Limited-Gründung zur Umgehung eines Gewerbeverbots Absage
7. Mai 2007 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Gesellschaftsrecht
In seinem Beschluss II ZB 7/06 vom heutigen Tag hat der BGH entschieden, dass das Registergericht wegen eines im Inland gegen den – dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden – director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern darf. Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43, 48 EG. Danach wird Einzelunternehmern, gegen die – z.B. wegen nicht beglichener Steuerschulden – ein Gewerbeverbot verhängt wurde, der Ausweg über die eigene Limited zur Wiederaufnahme bzw. Weiterführung ihrer Tätigkeit, zukünftig in der Regel verstellt sein.

