OLG Köln: Kein Anspruch auf Verzicht der Domain www.dsds-news.de
25. Juni 2010 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Markenrecht
Das OLG Köln (6 U 180/09) hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (http://www.dsds-news.de/) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben und den geltend gemachten Verzichtsanspruch zurück gewiesen hat.
Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts
3. August 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht
Heute wurde im Bundesgesetzblatt das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” verkündet. Das Gesetz tritt damit morgen am 04. August 2009 in Kraft.
Das Gesetz sieht für alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz vor. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):
“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”
Ab morgen muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:
“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”
Zukünftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Telefonvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie von Wett- und Lotterie-Dienstleisutngen. § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB werden insoifern angepasst.
Die fristgemäße Umsetzung dieser Vorgaben ist dringend zu empfehlen, da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit häufig abgemahnt wurden und vielfach Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Auseinadersetzungen gegeben haben.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.
Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)
23. Juni 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Datenschutzrecht, Internetrecht
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website http://www.spickmich.de/, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage http://www.spickmich.de/. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
11. März 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Markenrecht
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen “sound-max” registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke “Cartier”, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google
22. Januar 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Wettbewerbsrecht
In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.
In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.
Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben. “Bananabay” ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.
Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke “PCB-POOL” geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von “pcb” hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von “PCB-POOL” in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.
Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.
Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay
LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06
OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789
Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb
LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06
OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649
Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05
OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440
Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
12. März 2008 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet. Diese Muster wurden jedoch von einigen Gerichten als ungenügend und deshalb als unwirksam beurteilt. Unternehmen sahen sich wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, obgleich sie die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz reagiert. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.
Den aktuellen Text der Verordnung können Sie sich hier ansehen.
BGH: Führendes Altersverifikationssystem für Internetzugang unzureichend
25. Oktober 2007 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Oktober 2007 (I ZR 102/05 – ueber18.de) entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Lesen sie hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2007.
BGH: Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
16. Juli 2007 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor und kann hier abgerufen werden
Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.
Die Beklagte veranstaltet unter “ebay.de” Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall kommt – so der BGH – eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.
Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.
Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.
Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay
Vorinstanzen: LG Potsdam – Urteil vom. 10. Oktober 2002 – 51 O 12/02 ./. OLG Brandenburg – Urteil vom 16. Dezember 2003 – 6 U 161/02

