Lehman-Anlegerin bekommt in zweiter Instanz Recht
17. Februar 2010 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute die Berufung der Frankfurter Sparkasse gegen ein am 31.08.2009 gefälltes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang bestätigt (17 U 207/09). Die Sparkasse war im Sommer des vergangenen Jahres verurteilt worden, einem 38-jährigen Rechtsanwalt den vollständigen Kaufpreis in Höhe von EUR 7.000,00 für den Erwerb sog. Lehman-Zertifikate zu erstatten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Az. 2-19 O 287/08). Der Anleger wurde im Sommer 2007 unaufgefordert von der Sparkasse in seiner Kanzlei angerufen und zu der verlustbringenden Anlage überredet.
Die Verurteilung erfolgte seinerzeit, weil der Anleger unstreitig nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, Lehman Brothers, aufgeklärt wurde. Über dieses Risiko fanden sich in den offiziellen Verkaufsprospekten Warnhinweise, während der sog. Verkaufsflyer hierzu ebenso wie der Bankberater schwieg. Die Richter des Fachsenats für Bankenrecht ließen die in der Berufung angeführten Argumente der Sparkasse nicht gelten und verteidigten das Urteil des Landgerichts. Ausdrücklich griff der Senat die Kritik des Landgerichts auf, wonach allein schon der Telefonvertrieb der komplexen Produkte problematisch erscheine. Im Übrigen habe die Bank auf spezielle Risiken des Papiers ungefragt hinzuweisen.
Die Frankfurter Sparkasse kündigte an, Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof einlegen zu wollen.
Schlecht beraten? Haspa-Kunden verlieren erneut Geld mit wertlosen Zertifikaten
5. Februar 2010 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Unter diesem Titel berichtet das Hamburger Abendblatt in seiner heutigen Ausgabe über die Verluste, die Anleger mit dem UBS Stars-Express Zertifikat erlitten haben. SANDNER Rechtsanwälte vertreten eine Reihe von Geschädigten gegen die Haspa. Sofern Sie zu den betroffenen Anlegern gehören, sprechen Sie uns gerne an.
Zertifikat UBS Stars Express: Hohe Verluste für Haspa-Kunden
4. Februar 2010 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Anleger des UBS Stars Express Zertifikats müssen mit einem fast vollständigen Verlust ihres Geldes rechnen. Das Zertifikat wurde jetzt vorzeitig und für die Anleger völlig überraschend gekündigt, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit.
Das Zertifikat mit der Nummer ISIN CH0029405294 wurde Anfang 2007 von der Haspa einer großen Zahl von Kunden als rentierliche und sichere Anlage empfohlen. Die Haspa-Berater versprachen ihren Kunden, das Zertifikat basiere auf 10 soliden Dax-Werten und sei eine hundertprozentige Anlage. Doch verschwiegen wurde nach Angaben von Anlegern, die sich bei der Verbraucherzentrale gemeldet haben: Entwickelt sich nur eine der Basisaktien – darunter Telekom und Hypo Real Estate – negativ, fließen weder Zinsen, noch ist die Rückzahlung des Papiers zum Einstandskurs gesichert. Überdies hat sich die Emittentin UBS ein vorzeitiges Kündigungsrecht für bestimmte Fälle vorbehalten. Sie zahlt dann nur den laufenden Kurs und beschert den Kunden einen garantierten Verlust.
Tatsächlich entwickelten sich die Kurse einiger Basisaktien des UBS Zertifikats von Anfang an negativ. Eine vorzeitige Rückzahlung mit in Aussicht gestellter 16-prozentiger jährlicher Verzinsung kam damit weder nach einem noch nach zwei Jahren Laufzeit in Frage. Als dann schließlich die Hypo Real Estate Ende 2009 verstaatlicht wurde, zog die Emittentin UBS die Reißleine und kündigte das Zertifikat vorzeitig. Die betroffenen Haspa-Kunden wurden lapidar per Abrechnung über die Rückzahlung zum Kurs von 2,62 Euro – gegenüber einem Kaufpreis von 101 Euro – sowie über ihren steuerlichen Verlust informiert. „Kein Wort der Erklärung oder des Bedauerns über diesen völlig unerwarteten und dramatischen Verlust. Erst auf Nachfragen wurde ein Stapel Papier zur Verfügung gestellt, der die Emissionsbedingungen enthielt“, sagt Gabriele Schmitz von der Verbraucherzentrale Hamburg.
In der Verbraucherzentrale haben sich zahlreiche betroffene und schockierte Kunden gemeldet. „In einigen Fällen war die Anlageberatung völlig unzureichend“, sagt Schmitz. „Die Funktionsweise des Zertifikats und die damit verbundenen Risiken wurden nicht erläutert. In keinem der uns vorliegenden Fälle wurde auf das vorzeitige Kündigungsrecht der Emittentin hingewiesen“, so Schmitz weiter.
Die Haspa entschädigt nach Angaben der Verbraucherzentrale jetzt vereinzelt Kunden mit 50 Prozent des entstandenen Verlusts. Die Mehrzahl der Geschädigten bleibe allerdings vollständig auf ihrem Schaden sitzen. „Wir halten das für nicht hinnehmbar und erwarten von der Haspa eine kundenfreundliche Entschädigungslösung für alle Betroffenen“, so Schmitz.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Mitteilung vom 04.02.2010
Weiteres UBS Zertifikat geplatzt
20. November 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Post von ihrer depotführenden Bank erhielten Anleger, die ihr Geld in das UBS Stars Express Zertifikat (ISIN CH 0029405294) investiert haben. Zur ihrer Überraschung wurde das Papier vorzeitig zur Rückzahlung fällig – nicht aber weil der darin verbriefte Express-Mechanismus mit seiner für das Jahr 2009 prognostizierten 32 %-igen Ertragschance gegriffen hätte, sondern weil sich das Schweizer Bankhaus auf die unter § 7 Abs. 1 Ziff. (vi) und (vii) enthaltene Klausel ihrer Anlagebedingungen berief. Danach hatte sich die Emittentin das Recht vorbehalten, die Anleihe vorzeitig zu kündigen, sofern mindestens 75 % der Aktien eines der zu Grunde gelegten Basiswerte von einem Aktionär übernommen bzw. den Minderheitsaktionären eines Basiswert ein Abfindungsangebot nach dem Aktien- oder Umwandlungsgesetz gemacht würde.
Das Zertifikat – seinerzeit u.a. von der HASPA mit der Angabe “Auch in fallenden Aktienmärkten attraktive Erträge erzielen” beworben – entpuppte sich als nahezu vollständiger Verlustbringer. Vom eingesetzten Stückpreis von 101,00 € zahlte UBS gerade einmal 5,68 € zurück – was einem Verlust von 94,2 % des eingesetzten Kapitals entspricht.
Möglich gemacht hat diesen enormen Verlust die spezielle Konstruktion des Zertifikates: Das auf 10 DAX-Werte bezogene Stars Express-Zertifikat sollte sich nach den Anlagebedingungen verlustfrei entwickeln, sofern bis zum Laufzeitende im Mai 2011 keine der zugrunde gelegten 10 Aktien an den jährlichen Beobachtungsstichtagen unter 50 % ihres Ausgangswertes fallen würde. Neben Titeln wie der BASF AG, DaimlerChrysler AG, Deutsche Bank, Deutsche Telekom AG, E.ON AG, RWE AG, Thyssen Krupp AG befand sich auch die Aktie der Hypo Real Estate Holding AG unter den in Bezug genommenen Basiswerten. Infolge der HRE-Verstaatlichung machte UBS jetzt Gebrauch von den in Anlagebedingungen enthaltenen, aus Anlegersicht geldvernichtenden Kündigungsklauseln.
“Mit dem Stars Express-Zertifikat wurde der Anleger so gestellt, als hätte er von vornherein sein gesamtes Geld in den schlechtesten aller 10 zugrunde gelegten Aktientitel investiert. Wir gehen nicht davon aus, dass diese dem Papier innewohnende Negativauswahl dem Willen eines ordnungsgemäß informierten Anlegers entsprach. Zudem haben wir bis heute keinen Anleger kennen gelernt, der von seiner Bank über das Kündigungsrecht, auf das sich UBS nunmehr beruft, aufklärt wurde. Damit wurde den Anlegern ein wesentliches Risiko der Anleihe, welches sich jetzt verwirklicht hat, verschwiegen. Schadensersatzansprüchen gegen die beratenden Banken messen wir deshalb hohe Erfolgsaussichten bei.“ so der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Raoul Sandner.
Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts
3. August 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht
Heute wurde im Bundesgesetzblatt das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” verkündet. Das Gesetz tritt damit morgen am 04. August 2009 in Kraft.
Das Gesetz sieht für alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz vor. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):
“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”
Ab morgen muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:
“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”
Zukünftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Telefonvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie von Wett- und Lotterie-Dienstleisutngen. § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB werden insoifern angepasst.
Die fristgemäße Umsetzung dieser Vorgaben ist dringend zu empfehlen, da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit häufig abgemahnt wurden und vielfach Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Auseinadersetzungen gegeben haben.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.
Delbrück Bethmann Maffei auf 400.000 Euro Schadensersatz verklagt
5. Mai 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Hamburger Klägerin nimmt Privatbank wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch
Hamburg, 03.05.2009 – Beim Landgericht Hamburg hat die Ehefrau eines Hamburger Unternehmensberaters Klage aus den ihr abgetretenen Rechten gegen das zum niederländischen ABN AMRO Konzern gehörige Bankhaus eingereicht. Ihr Ehemann hatte in den Jahren 2005 bis 2007 auf Empfehlung der am Hamburger Ballindamm belegenen Filiale des Traditionsunternehmens eine Reihe von Zertifikaten erworben, die mittlerweile erheblich an Wert eingebüßt haben. Sein Anlageberater hatte ihm diese Papiere u.a. zur Absicherung seines Depots nahe gelegt.
Unzureichend aufgeklärt wurde nach Darstellung der Klägerin nicht nur über die erheblichen Risiken dieser Papiere, sondern auch die vom jeweiligen Emittenten an Delbrück Bethmann Maffei gezahlten Rückvergütungen („Kick-Backs”). Mit der Klage beanstandet sie die Falschberatung beim Erwerb von insgesamt elf Titeln im Anschaffungswert von knapp 540.000 Euro, darunter auch ein Lehman Brothers Zertifikat, das aufgrund der Insolvenz der amerikanischen Bank zwischenzeitlich wertlos geworden ist. Auch die Zertifikate anderer namhafter Emittenten wie Commerzbank, Société Générale oder UBS versprechen keine Aussicht auf Erholung, weil die angepriesenen „Sicherheitspuffer” der Papiere verbraucht und die jeweiligen Schwellenwerte unterschritten sind. Die Klägerin begehrt deshalb Ersatz des bislang eingetretenen Schadens in Höhe von 400.000 Euro.
„Soweit ersichtlich handelt es sich um die umfangreichste Klage, die derzeit vor deutschen Gerichten gegen eine Bank wegen Falschberatung eines Privatanlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb strukturierter Finanzprodukte anhängig ist.” kommentiert Rechtsanwalt Raoul Sandner aus Hamburg-Blankenese, der die Klägerin vertritt. „Der Fall ist richtungsweisend, weil das Landgericht die sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der einzelnen Papiere als Bonus-, Express- oder Relax-Zertifikat jeweils ergebenden speziellen Beratungspflichten der Bank beurteilen muss.”
Darüber hinaus spielt die Kick-Back Problematik eine zentrale Rolle in dem Rechtsstreit: „Wenn eine Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten verdeckte Rückvergütungen vom Emittenten annimmt, die ein Vielfaches der mit dem Anleger vereinbarten An- und Verkaufsprovisionen betragen, besteht ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade diese Papiere zu empfehlen. Klärt die Bank nicht über den damit verbundenen Interessenkonflikt auf, wozu sie dem Anleger auch die konkrete Höhe der Rückvergütung im Einzelfall mitteilen muss, begründet dies einen Beratungsmangel, der zum Schadensersatz verpflichtet” so der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt weiter.
Weniger Werbeanrufe und mehr Verbraucherschutz – Bundestag beschließt Gesetz in 2. und 3. Lesung
26. März 2009 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Verbraucherschutz
Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig wirksamer vor einer Störung ihrer Privatsphäre durch unerlaubte Telefonwerbung geschützt.
“Heute ist ein guter Tag für die Verbraucherinnen und Verbraucher in unserem Land – wir schaffen neues Recht, das sie besser vor unseriösen Geschäftspraktiken schützt. Bei einem untergeschobenen Tarif- oder Anbieterwechsel merkt der Kunde vielleicht erst Wochen später, dass der neue Telefontarif oder der neue Anbieter von Strom, Gas oder Wasser viel teurer ist, der alte Vertrag aber gekündigt wurde. Künftig muss der alte Tarif oder Vertrag schriftlich gekündigt werden. So merkt man, woran man ist”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. “Zudem führen wir zusätzliche Widerrufsrechte ein und schaffen damit punktgenau dort Abhilfe, wo in der Praxis Probleme auftraten: zum einen bei Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverträgen, zum anderen bei Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich, vor allem im Internet. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb von einem Monat von allen telefonisch abgeschlossenen Verträgen lösen. Die neuen Widerrufsrechte sichern wirksam Verbraucherinteressen, ohne dass sie die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen belasten. Auch in Zukunft soll es möglich bleiben, reibungslos Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen”, erläuterte Zypries.
“Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, können mit empfindlichen Geldbußen belegt werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen in Zukunft die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls empfindliche Geldbußen”, erklärte Zypries weiter.
Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem ernsten Problem entwickelt: Eine Flut unerwünschter Werbeanrufe – häufig auch am Wochenende und in den Abendstunden – stört Verbraucherinnen und Verbraucher massiv in ihrer Privatsphäre. Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat. Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.
Beispiele:
- Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.
oder
- Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.
Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel (”Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern”). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches “Schriftstück” des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).
American Express Business Card Bedingungen unwirksam
29. August 2008 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht und Kapitalanlagerecht, Verbraucherschutz
Gericht lehnt Mitarbeiter-Haftung für Geschäftsausgaben ab
Das Landgericht Essen hat die Mitgliedschaftsbedingungen der American Express Business Card, wonach der Verwender dieser Karten neben seinem Arbeitgeber für getätigte Geschäftsausgaben haftet, für unwirksam erklärt.
Die Vorteile der Amex Business Card klingen verlockend: Versprochen werden finanzielle Flexibilität und erhebliche Einsparungspotentiale in nahezu allen geschäftsrelevanten Bereichen: Für Büromaterial, die Anschaffung von Hard- und Software, die Planung von Geschäftsreisen oder das Buchen eines Mietwagens. Dieses Zahlungsmittel soll Selbständigen, Freiberuflern und mittelständischen Unternehmen ermöglichen, ihren Einkauf zu optimieren, indem sie ihre zeichnungsberechtigten Mitarbeiter mit der Amexco Business-Kreditkarte versehen. Das böse Erwachen kommt jedoch, wenn das Unternehmen die vom Mitarbeiter getätigten Umsätze nicht bezahlen will oder kann. Im Kleingedruckten der Kartenbedingungen findet sich nämlich ein Passus, wonach der Mitarbeiter gesamtschuldnerisch für die mit der Karte getätigten Unternehmensausgaben haften soll. Dem schob das Landgericht Essen (6 O 241/07) jetzt einen Riegel vor: Es wertete die entsprechende Klausel der Mitgliedschaftsbedingungen als überraschend, weil sie den Doppelcharakter der sowohl geschäftlichen als auch privaten Verpflichtung des die Karte einsetzenden Mitarbeiters nur ungenügend zum Ausdruck brachte. Die seitens des Kreditkartenunternehmens dagegen beim Oberlandesgericht Hamm (I-31 U 51/08) eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist.
„Danach sind Mitarbeiter, denen ihr Unternehmen zur Bezahlung geschäftlicher Ausgaben eine Firmenkreditkarte überlassen hat, vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt”, kommentiert Rechtsanwalt Raoul Sandner, der die Entscheidung erstritt. „Insbesondere bei Insolvenz des Arbeitgebers hat diese Entscheidung ernorme praktische Relevanz: Der in keiner Weise überschaubaren und letztlich unbeschränkten Haftung des Mitarbeiters für Unternehmensverbindlichkeiten hat das Gericht eine klare Absage erteilt.”
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung angekündigt
12. September 2007 - von Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Verbraucherschutz
„Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach jüngsten Umfragen fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Wir werden es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder“, so Zypries weiter.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. „Wir werden dagegen mit einem Maßnahmepaket vorgehen und so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen“, so die Ministerin.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte. Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Außerdem darf der Anrufer künftig bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen dieses Verbot droht ebenfalls ein Bußgeld.

