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	<title>@vokat SANDNER Rechtsanwälte</title>
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	<description>Wirtschaftsrechtskanzlei in Hamburg Blankenese mit spezialisierten Anwälten im gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht sowie im Kapitalanlagerecht.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 20 Aug 2010 10:16:00 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Lehman Zertifikate &#8211; Delbrück Bethmann Maffei nimmt Berufung zurück</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 13:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Donandt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie heute bekannt wurde, hat das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gestern überraschenderweise seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) zurückgenommen, gerade einmal zwei Tage bevor das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) seine Entscheidung über die Berufung verkünden wollte. Das (LG Hamburg) hatte am 26.11.2009 das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei zur Zahlung von Schadensersatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie heute bekannt wurde, hat das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gestern überraschenderweise seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) zurückgenommen, gerade einmal zwei Tage bevor das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) seine Entscheidung über die Berufung verkünden wollte.</p>
<p>Das (LG Hamburg) hatte am 26.11.2009 das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 93.000,00 EUR verurteilt (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="/?page_id=872">Az: 309 O 177/09</a>), weil es einem Anleger noch im August 2008 Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers verkauft hatte. Wenige Wochen später, Mitte September 2008, musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden, wodurch die Zertifikate faktisch wertlos wurden. Der Anleger wurde beim Kauf unter anderem auf das positive Rating von Lehman Brothers hingewiesen, welches mit A+ angegeben war. Tatsächlich hatte die Ratingagentur Standard &amp; Poors (S &amp; P) bereits im Juni 2008 das Rating auf A herabgestuft, worüber der Anleger jedoch nicht aufgeklärt wurde.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legte Delbrück Bethmann Maffei Berufung ein, über die am 26.05.2010 vor dem OLG Hamburg mündlich verhandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung deutete das OLG bereits an, dass es die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen werde. Zur Begründung stützte das OLG sich nicht nur auf das zum Zeitpunkt der Anlageberatung überholte Rating. Vielmehr wurde der Anleger außerdem nicht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in mehreren Zeitungen über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers berichtet wurde. Aus diesen beiden Gründen erachtete das OLG Hamburg die erfolgte Anlageberatung als fehlerhaft.</p>
<p>Durch die Rücknahme der Berufung ist das <a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="/?page_id=872">Urteil des LG Hamburg</a> nunmehr rechtskräftig.</p>
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		<title>Lehman Insolvenz erschien ab August 2008 zumindest möglich</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/07/12/lehman-insolvenz-erschien-ab-august-2008-zumindest-moeglich/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 18:37:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Donandt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Für einige der durch die Lehman-Insolvenz betroffenen Anleger gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2010, 328 O 302/09) hat entschieden, dass sich Banken und andere Finanzdienstleister beim Vertrieb von Lehman-Papieren zumindest ab Mitte August 2008 nicht mehr uneingeschränkt auf die nach wie vor positiven Ratings von S&#38;P, Moody’s und Co. verlassen durften. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für einige der durch die Lehman-Insolvenz betroffenen Anleger gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Hamburg (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://www.vokat.de/wp-content/uploads/2010/07/LG-HH_328_O_302_09.pdf" target="_blank">Urteil vom 22.04.2010, 328 O 302/09</a>) hat entschieden, dass sich Banken und andere Finanzdienstleister beim Vertrieb von Lehman-Papieren zumindest ab Mitte August 2008 nicht mehr uneingeschränkt auf die nach wie vor positiven Ratings von S&amp;P, Moody’s und Co. verlassen durften. Zu dieser Zeit wurde in der Fachpresse bereits verschiedentlich vor einem möglichen Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers gewarnt. Hierauf hätten Anleger bei der Beratung über Lehman-Wertpapiere unabhängig von den aktuellen Ratings hingewiesen werden müssen.</p>
<p>Neben Zertifikaten, die von der Lehman-Brothers Holding bzw. einer ihrer Tochterunternehmen emittiert wurden, betrifft dies auch andere Wertpapiere, deren Entwicklung von Lehman Brothers abhängig war, wie zum Beispiel die sog. „Cobold 74 Anleihe“ der DZ Bank (WKN DZ8PQE bzw. ISIN DE000DZ8PQE4). Diese Anleihe, die als festverzinsliches Wertpapier verkauft wurde, versprach einen jährlichen Kupon in Höhe von 5%, solange bei keinem der Referenzunternehmen (zu denen neben Lehman Brothers auch die weiteren großen amerikanischen Investmentbanken Goldman Sachs, JP MorganChase, Merrill Lynch und Morgan Stanley gehörten) ein sog. Kreditereignis eintrete. Als Kreditereignis gelten neben der Insolvenz auch die einfache Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit. Im Falle eines Kreditereignisses sollte der Anleger keine Rückzahlung erhalten, sondern Schuldverschreibungen des ausgefallenen Referenzunternehmens, in diesem Fall also von Lehman Brothers. Die betroffenen Anleger konnten die in diesen Papieren verbrieften Forderungen schließlich nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.</p>
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		<title>OLG Köln: Kein Anspruch auf Verzicht der Domain www.dsds-news.de</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/06/25/olg-koln-kein-anspruch-auf-verzicht-der-domain-www-dsds-news-de/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 12:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (6 U 180/09) hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (http://www.dsds-news.de/) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_U_180_09urteil20100319.html" target="_blank">OLG Köln (6 U 180/09) </a>hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (<a href="http://www.dsds-news.de/" target="_blank">http://www.dsds-news.de/</a>) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben und den geltend gemachten Verzichtsanspruch zurück gewiesen hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Musterbelehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlangt Gesetzesrang</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/06/12/musterbelehrung-uber-das-widerrufs-bzw-ruckgaberecht-erlangt-gesetzesrang/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 10:49:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Donandt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB &#8211; dort Art 246) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html" target="_blank">Anlagen 1</a> und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_384.html" target="_blank">2</a> zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html" target="_blank">Widerrufs</a>- und die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_384.html" target="_blank">Rückgabebelehrung </a>ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr &#8211; wie dies in der Vergangenheit geschehen ist &#8211; als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.</p>
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		<title>BNP Paribas Relax-Express Zertifikat – 50 % Verlust in nur 30 Monaten</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/06/08/bnp-paribas-relax-express-zertifikat-%e2%80%93-50-verlust-in-nur-30-monaten/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 07:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Donandt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Insolvenz von Lehman Brothers, die anschließenden Anlegerprozesse und deren mediale Aufmerksamkeit haben zweifelhafte Verkaufsmethoden der beratenden Banken an den Tag gebracht. Getrieben von verdeckten Provisionen und zum Teil enormem Verkaufsdruck haben viele Anlageberater die Risiken der angebotenen Wertpapiere verschleiert. Auch wenn der Medienhype sich vorwiegend um Papiere der Investmentbank Lehman Brothers dreht, waren dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Insolvenz von Lehman Brothers, die anschließenden Anlegerprozesse und deren mediale Aufmerksamkeit haben zweifelhafte Verkaufsmethoden der beratenden Banken an den Tag gebracht. Getrieben von verdeckten Provisionen und zum Teil enormem Verkaufsdruck haben viele Anlageberater die Risiken der angebotenen Wertpapiere verschleiert. Auch wenn der Medienhype sich vorwiegend um Papiere der Investmentbank Lehman Brothers dreht, waren dies nicht die einzigen riskanten Zertifikate. Auch andere Banken boten solche nicht minder risikobehafteten Papiere an.</p>
<p>Viele Anleger bekommen dieser Tage Post von ihrer Hausbank mit schlechten Neuigkeiten: Sie hatten vor zweieinhalb Jahren Geld in ein sogenanntes Relax-Express Zertifikat der französischen Bank BNP Paribas investiert (WKN: BN0SRL; ISIN: DE000BN0SRL4). Beworben wurde dieses Papier mit einer Aussicht auf über 20 % Ertrag nach einer Laufzeit von nur etwas mehr als einem Jahr. Tatsächlich wurde dieses Zertifikat am 03.06.2010 zurückgezahlt. Statt 20 gewonnen Prozentpunkten musste der Anleger feststellen, dass rund 50 % seines eingesetzten Kapitals verloren waren. Die Rückzahlung des Zertifikates hing nämlich von der Entwicklung dreier sogenannter Basiswerte ab, in diesem Fall den Aktienwerten der DAX-Unternehmen Deutsche Bank, Daimler und Allianz. Ertrag sollte erzielt werden, wenn keiner dieser drei Werte 50 % seines bei Emission des Zertifikates festgestellten Ausgangskurses verlor. Die damit verbrieften Risiken des Zertifikates wurden aber – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – oftmals nur unzureichend, teilweise sogar falsch dargestellt.</p>
<p>Die vermittelnden Banken ziehen sich heute auf den Standpunkt zurück, der Anleger trage das Kursrisiko sich negativ entwickelnder Märkte. Im Übrigen sei die Krise, schon gar nicht in ihrem vollen Ausmaß, vorhersehbar gewesen.</p>
<p>Nichtsdestotrotz hat der Anleger nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Aufklärung über sämtliche relevanten Risiken BEVOR er ein Wertpapier erwirbt. Wird er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, haftet die beratende Bank. Im Rahmen ordnungsgemäßer Anlageberatung hätte nach unserer Einschätzung nicht nur über versteckte Rückvergütungen (sog. Kick-Back), sondern noch über eine Reihe weiterer spezieller Risiken des BNP Paribas Relax-Express Zertifikats aufgeklärt werden müssen.</p>
<p>Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie das besagte BNP Paribas Relax-Express Zertifikat gezeichnet haben.</p>
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		<item>
		<title>&#8220;bok&#8221; und die Kehrseite des Erfolgs</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/06/04/bok-und-die-kehrseite-des-erfolgs/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 13:07:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Misserfolgsstory bezeichnet der Inhaber der beliebten Hamburger Szene-Restaurants &#8220;bok&#8221; die Erfahrungen, die er machen musste, weil er sich nicht frühzeitig um den markenrechtlichen Schutz seiner Asia-Lokale kümmerte. Lesen Sie selbst, was Herr Shin Won Kang in seinem aktuellen Newsletter schreibt: Mittlerweile hat sich Herr Kang für den Schutz seiner geschäftlichen Zeichen entschieden und eine Reihe von Marken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Misserfolgsstory bezeichnet der Inhaber der beliebten Hamburger Szene-Restaurants &#8220;bok&#8221; die Erfahrungen, die er machen musste, weil er sich nicht frühzeitig um den markenrechtlichen Schutz seiner Asia-Lokale kümmerte.</p>
<p>Lesen Sie selbst, was Herr Shin Won Kang in seinem aktuellen Newsletter schreibt:</p>
<p><img style="margin-top: 20px; margin-bottom: 20px;" src="/wp-content/uploads/2010/06/bok2.jpg" alt="bok.jpg" width="590" height="844" /></p>
<p>Mittlerweile hat sich Herr Kang für den Schutz seiner geschäftlichen Zeichen entschieden und eine Reihe von Marken beim DPMA (z.B. Reg.-Nr. <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/305121375/DE" target="_blank">30512137</a>, <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/305121383/DE" target="_blank">3051238</a>, <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/305121391/DE" target="_blank">30512139</a>) registriert.</p>
<p>SANDNER Rechtsanwälte bieten fundierte Beratung und fachanwaltliche Vertretung im Markenrecht. Die Anmeldung Ihrer Marke erhalten Sie auch unter <a title="TradeMark24.net" href="http://www.trademark24.net/" target="_blank">TradeMark24.net </a>als anwaltliche Standarddienstleistung zum günstigen Festpreis.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/05/12/haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:22:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p><a href="http://www.vokat.de/wp-content/uploads/2010/06/BGH_12052010_Sommer_unseres_Lebens.pdf" target="_blank">Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Stellenangebot: Rechtsanwalt (m/w) in Hamburg</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/04/29/stellenangebot-rechtsanwalt-mw-in-hamburg-blankenese/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 20:53:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir besetzen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in unserem jungen Blankeneser Team die Stelle eines wirtschaftsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts (m/w), der/die einen fachlichen Schwerpunkt im Marken- und Geschmacksmusterrecht setzen möchte. Lesen Sie unser Angebot hier. Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir besetzen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in unserem jungen Blankeneser Team die Stelle eines wirtschaftsrechtlich spezialisierten</p>
<p style="text-align: center;"><strong><a title="Lesen Sie unser Stellenangebot hier im Volltext." href="/wp-content/uploads/2010/04/stellenanzeige_ra_290420101.pdf" target="_blank">Rechtsanwalts (m/w)</a></strong>,</p>
<p>der/die einen fachlichen Schwerpunkt im Marken- und Geschmacksmusterrecht setzen möchte.</p>
<p>Lesen Sie unser Angebot <a title="Lesen Sie unser vollständiges Stellenangebot hier." href="/wp-content/uploads/2010/04/stellenanzeige_ra_290420101.pdf" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 19:02:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.</p>
<p>Bereits die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin habe zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.</p>
<p>Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der BGH darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Werbung &#8220;Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer&#8221; zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 08:10:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen.</p>
<p>Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 75/08</p>
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		<title>BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 08:03:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.</p>
<p>Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Beklagten das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt haben. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst &#8211; je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt &#8211; die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.</p>
<p>Urteil vom 25. März 2010 &#8211; I ZR 122/08<br />
Urteil vom 25. März 2010 &#8211; I ZR 130/08</p>
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		<title>Lehman-Anlegerin bekommt in zweiter Instanz Recht</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/02/17/lehman-anlegerin-bekommt-in-zweiter-instanz-recht/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 16:17:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute die Berufung der Frankfurter Sparkasse gegen ein am 31.08.2009 gefälltes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang bestätigt (17 U 207/09). Die Sparkasse war im Sommer des vergangenen Jahres verurteilt worden, einem 38-jährigen Rechtsanwalt den vollständigen Kaufpreis in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute die Berufung der Frankfurter Sparkasse gegen ein am 31.08.2009 gefälltes <a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="/wp-content/uploads/2010/02/lg_ffm_31_08_2009.pdf" target="_blank">Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main </a>zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang bestätigt (17 U 207/09). Die Sparkasse war im Sommer des vergangenen Jahres verurteilt worden, einem 38-jährigen Rechtsanwalt den vollständigen Kaufpreis in Höhe von EUR 7.000,00 für den Erwerb sog. Lehman-Zertifikate zu erstatten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (<a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="/wp-content/uploads/2010/02/lg_ffm_31_08_2009.pdf" target="_blank">Az. 2-19 O 287/08</a>). Der Anleger wurde im Sommer 2007 unaufgefordert von der Sparkasse in seiner Kanzlei angerufen und zu der verlustbringenden Anlage überredet.</p>
<p>Die Verurteilung erfolgte seinerzeit, weil der Anleger unstreitig nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, Lehman Brothers, aufgeklärt wurde. Über dieses Risiko fanden sich in den offiziellen Verkaufsprospekten Warnhinweise, während der sog. Verkaufsflyer hierzu ebenso wie der Bankberater schwieg. Die Richter des Fachsenats für Bankenrecht ließen die in der Berufung angeführten Argumente der Sparkasse nicht gelten und verteidigten das Urteil des Landgerichts. Ausdrücklich griff der Senat die Kritik des Landgerichts auf, wonach allein schon der Telefonvertrieb der komplexen Produkte problematisch erscheine. Im Übrigen habe die Bank auf spezielle Risiken des Papiers ungefragt hinzuweisen.</p>
<p>Die Frankfurter Sparkasse kündigte an, Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof einlegen zu wollen.</p>
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		<title>Schlecht beraten? Haspa-Kunden verlieren erneut Geld mit wertlosen Zertifikaten</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:40:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter diesem Titel berichtet das Hamburger Abendblatt in seiner heutigen Ausgabe über die Verluste, die Anleger mit dem UBS Stars-Express Zertifikat erlitten haben. SANDNER Rechtsanwälte vertreten eine Reihe von Geschädigten gegen die Haspa. Sofern Sie zu den betroffenen Anlegern gehören, sprechen Sie uns gerne an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter diesem Titel berichtet das <a title="Lesen Sie hier den Abendblatt Artikel." href="http://www.abendblatt.de/wirtschaft/article1370557/Haspa-Kunden-verlieren-erneut-Geld-mit-wertlosen-Zertifikaten.html" target="_blank">Hamburger Abendblatt in seiner heutigen Ausgabe </a>über die Verluste, die Anleger mit dem <a href="/?p=416">UBS Stars-Express Zertifikat </a>erlitten haben. SANDNER Rechtsanwälte vertreten eine Reihe von Geschädigten gegen die Haspa. Sofern Sie zu den betroffenen Anlegern gehören, sprechen Sie uns gerne an.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zertifikat UBS Stars Express: Hohe Verluste für Haspa-Kunden</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 14:08:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Anleger des UBS Stars Express Zertifikats müssen mit einem fast vollständigen Verlust ihres Geldes rechnen. Das Zertifikat wurde jetzt vorzeitig und für die Anleger völlig überraschend gekündigt, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit. Das Zertifikat mit der Nummer ISIN CH0029405294 wurde Anfang 2007 von der Haspa einer großen Zahl von Kunden als rentierliche und sichere Anlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anleger des <a href="http://vokat.de/wordpressNeu/?p=416">UBS Stars Express Zertifikats </a>müssen mit einem fast vollständigen Verlust ihres Geldes rechnen. Das Zertifikat wurde jetzt vorzeitig und für die Anleger völlig überraschend gekündigt, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit.</p>
<p>Das Zertifikat mit der Nummer ISIN CH0029405294 wurde Anfang 2007 von der Haspa einer großen Zahl von Kunden als rentierliche und sichere Anlage empfohlen. Die Haspa-Berater versprachen ihren Kunden, das Zertifikat basiere auf 10 soliden Dax-Werten und sei eine hundertprozentige Anlage. Doch verschwiegen wurde nach Angaben von Anlegern, die sich bei der Verbraucherzentrale gemeldet haben: Entwickelt sich nur eine der Basisaktien &#8211; darunter Telekom und Hypo Real Estate &#8211; negativ, fließen weder Zinsen, noch ist die Rückzahlung des Papiers zum Einstandskurs gesichert. Überdies hat sich die Emittentin UBS ein vorzeitiges Kündigungsrecht für bestimmte Fälle vorbehalten. Sie zahlt dann nur den laufenden Kurs und beschert den Kunden einen garantierten Verlust.</p>
<p>Tatsächlich entwickelten sich die Kurse einiger Basisaktien des UBS Zertifikats von Anfang an negativ. Eine vorzeitige Rückzahlung mit in Aussicht gestellter 16-prozentiger jährlicher Verzinsung kam damit weder nach einem noch nach zwei Jahren Laufzeit in Frage. Als dann schließlich die Hypo Real Estate Ende 2009 verstaatlicht wurde, zog die Emittentin UBS die Reißleine und kündigte das Zertifikat vorzeitig. Die betroffenen Haspa-Kunden wurden lapidar per Abrechnung über die Rückzahlung zum Kurs von 2,62 Euro &#8211; gegenüber einem Kaufpreis von 101 Euro – sowie über ihren steuerlichen Verlust informiert. „Kein Wort der Erklärung oder des Bedauerns über diesen völlig unerwarteten und dramatischen Verlust. Erst auf Nachfragen wurde ein Stapel Papier zur Verfügung gestellt, der die Emissionsbedingungen enthielt“, sagt Gabriele Schmitz von der Verbraucherzentrale Hamburg.</p>
<p>In der Verbraucherzentrale haben sich zahlreiche betroffene und schockierte Kunden gemeldet. „In einigen Fällen war die Anlageberatung völlig unzureichend“, sagt Schmitz. „Die Funktionsweise des Zertifikats und  die damit verbundenen Risiken wurden nicht erläutert. In keinem der uns vorliegenden Fälle wurde auf das vorzeitige Kündigungsrecht der Emittentin hingewiesen“, so Schmitz weiter.</p>
<p>Die Haspa entschädigt nach Angaben der Verbraucherzentrale jetzt vereinzelt Kunden mit 50 Prozent des entstandenen Verlusts. Die Mehrzahl der Geschädigten bleibe allerdings vollständig auf ihrem Schaden sitzen. „Wir halten das für nicht hinnehmbar und erwarten von der Haspa eine kundenfreundliche Entschädigungslösung für alle Betroffenen“, so Schmitz.</p>
<p>Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Mitteilung vom 04.02.2010 </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Markenverletzung durch Zeichen &#8220;CCCP&#8221; und &#8220;DDR&#8221; auf Kleidungssstücken</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/01/15/keine-markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 11:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.</p>
<p>Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung &#8220;DDR&#8221; und ihrem Staatswappen.</p>
<p>Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke &#8220;CCCP&#8221;, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221;.</p>
<p>Die von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken ihre Markenrechte nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</p>
<p>(Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; I ZR 82/08 – CCCP; Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; I ZR 92/08 – DDR)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH kippt generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren</title>
		<link>http://www.vokat.de/2010/01/14/eugh-kippt-generelles-verbot-der-kopplung-von-gewinnspielen-mit-dem-erwerb-von-waren/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 21:56:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://vokat.de/?p=433</guid>
		<description><![CDATA[Das deutsche Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen UWG an, nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen UWG an, nach dem Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten sind. Auf Antrag der Zentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.</p>
<p>In seinem heutigen <a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="/?page_id=461">Urteil</a> stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im UWG vorgesehenen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.</p>
<p>Einleitend legt der Gerichtshof dar, dass Werbekampagnen, mit denen die kostenlose Teilnahme des Verbrauchers an einer Lotterie davon abhängig gemacht wird, dass in bestimmtem Umfang Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen werden, sich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie dar und fallen damit in deren Geltungsbereich. Sodann weist er darauf hin, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.</p>
<p>In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellt der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzählt. Daher kann diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt wird, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.</p>
<p><a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="/?page_id=461">EuGH, Urteil vom 14.01.2010 &#8211; C-304/08</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>HAPPY NEW YEAR!</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/12/31/happy-new-year-to-everybody/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Dec 2009 14:08:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="3-2-1.jpg"></a><a title="3-2-1.jpg"></a></p>
<p><img style="margin-top: 20px; margin-bottom: 20px;" src="/wp-content/uploads/2010/01/sylvester1.jpg" alt="sylvester1.jpg" width="590" height="180" /><a title="3-2-1-1.jpg" href="http://www.vokat.de/wordpressNeu/wp-content/uploads/2009/12/3-2-1-1.jpg"></a></p>
<p style="text-align: center;"><span id="more-428"></span></p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;"><!--more--></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weiteres UBS Zertifikat geplatzt</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/11/20/weiteres-ubs-zertifikat-geplatzt/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 23:19:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht und Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Post von ihrer depotführenden Bank erhielten Anleger, die ihr Geld in das UBS Stars Express Zertifikat (ISIN CH 0029405294) investiert haben. Zur ihrer Überraschung wurde das Papier vorzeitig zur Rückzahlung fällig &#8211; nicht aber weil der darin verbriefte Express-Mechanismus mit seiner für das Jahr 2009 prognostizierten 32 %-igen Ertragschance gegriffen hätte, sondern weil sich das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Post von ihrer depotführenden Bank erhielten Anleger, die ihr Geld in das UBS Stars Express Zertifikat (ISIN CH 0029405294) investiert haben. Zur ihrer Überraschung wurde das Papier vorzeitig zur Rückzahlung fällig &#8211; nicht aber weil der darin verbriefte Express-Mechanismus mit seiner für das Jahr 2009 prognostizierten 32 %-igen Ertragschance gegriffen hätte, sondern weil sich das Schweizer Bankhaus auf die unter § 7 Abs. 1 Ziff. (vi) und (vii) enthaltene Klausel ihrer Anlagebedingungen berief. Danach hatte sich die Emittentin das Recht vorbehalten, die Anleihe vorzeitig zu kündigen, sofern mindestens 75 % der Aktien eines der zu Grunde gelegten Basiswerte von einem Aktionär übernommen bzw. den Minderheitsaktionären eines Basiswert ein Abfindungsangebot nach dem Aktien- oder Umwandlungsgesetz gemacht würde.</p>
<p>Das Zertifikat &#8211; seinerzeit u.a. von der HASPA mit der Angabe &#8220;Auch in fallenden Aktienmärkten attraktive Erträge erzielen&#8221; beworben &#8211; entpuppte sich als nahezu vollständiger Verlustbringer. Vom eingesetzten Stückpreis von 101,00 € zahlte UBS gerade einmal 5,68 € zurück &#8211; was einem Verlust von 94,2 % des eingesetzten Kapitals entspricht.</p>
<p>Möglich gemacht hat diesen enormen Verlust die spezielle Konstruktion des Zertifikates: Das auf 10 DAX-Werte bezogene Stars Express-Zertifikat sollte sich nach den Anlagebedingungen verlustfrei entwickeln, sofern bis zum Laufzeitende im Mai 2011 keine der zugrunde gelegten 10 Aktien an den jährlichen Beobachtungsstichtagen unter 50 % ihres Ausgangswertes fallen würde. Neben Titeln wie der BASF AG, DaimlerChrysler AG, Deutsche Bank, Deutsche Telekom AG, E.ON AG, RWE AG, Thyssen Krupp AG befand sich auch die Aktie der Hypo Real Estate Holding AG unter den in Bezug genommenen Basiswerten. Infolge der HRE-Verstaatlichung machte UBS jetzt Gebrauch von den in Anlagebedingungen enthaltenen, aus Anlegersicht geldvernichtenden Kündigungsklauseln.</p>
<p>&#8220;Mit dem Stars Express-Zertifikat wurde der Anleger so gestellt, als hätte er von vornherein sein gesamtes Geld in den schlechtesten aller 10 zugrunde gelegten Aktientitel investiert. Wir gehen nicht davon aus, dass diese dem Papier innewohnende Negativauswahl dem Willen eines ordnungsgemäß informierten Anlegers entsprach. Zudem haben wir bis heute keinen Anleger kennen gelernt, der von seiner Bank über das Kündigungsrecht, auf das sich UBS nunmehr beruft, aufklärt wurde. Damit wurde den Anlegern ein wesentliches Risiko der Anleihe, welches sich jetzt verwirklicht hat, verschwiegen. Schadensersatzansprüchen gegen die beratenden Banken messen wir deshalb hohe Erfolgsaussichten bei.“ so der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Raoul Sandner.</p>
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		<title>FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/11/12/fifa-unterliegt-im-streit-mit-ferrero-uber-wm-marken/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 10:50:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. Die Klägerin, die FIFA mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.</p>
<p>Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p>Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen &#8220;WM 2010&#8243;, &#8220;GERMANY 2006&#8243; und &#8220;SOUTH AFRICA 2010&#8243; stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schon rund 20.000 Unternehmergesellschaften nach einem Jahr</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/11/03/schon-rund-20000-unternehmergesellschaften-nach-einem-jahr/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 11:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Stichtag 01.11.2009, dem ersten &#8220;Jahrestag&#8221; der auch als &#8220;Mini-GmbH&#8221; bezeichneten Rechtsformvariante &#8220;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8221;, gibt es in Deutschland bereits knapp 20.000 derartige Gesellschaften. Die vom Gesetzgeber als Antwort auf die zahlreichen Limited-Gründungen geschaffene Rechtsformvariante stieß damit auf ein ungeahnt großes Interesse. Die vom Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena vorgenommener Auswertung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Stichtag 01.11.2009, dem ersten &#8220;Jahrestag&#8221; der auch als &#8220;Mini-GmbH&#8221; bezeichneten Rechtsformvariante &#8220;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8221;, gibt es in Deutschland bereits knapp 20.000 derartige Gesellschaften. Die vom Gesetzgeber als Antwort auf die zahlreichen Limited-Gründungen geschaffene Rechtsformvariante stieß damit auf ein ungeahnt großes Interesse.</p>
<p>Die vom Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena vorgenommener Auswertung von Handelsregisterdaten ergab einen Gesamtbestand von 19.563 Unternehmergesellschaften. Weitere Informationen zur bisherigen Verbreitung der Unternehmergesellschaft innerhalb der einzelnen Bundesländer können auf der <a target="_blank" href="http://www.rewi.uni-jena.de/Forschungsprojekt_Unternehmergesellschaft-page-15120.html">Webseite des Instituts</a> abgerufen werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ausbildung zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten in Hamburg</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/10/21/ausbildung-zur-zum-rechtsanwaltsfachangestellten-in-hamburg-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:04:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie haben gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, eine hohe Auffassungsgabe, eine gute Allgemeinbildung und wissen mit den gängigen Office-Programmen umzugehen. Sie haben ein freundliches, kommunikatives und unkompliziertes Auftreten und arbeiten gerne im Team. Ein gutes schriftliches und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie gute Umgangsformen setzen wir voraus.   Wir bieten Ihnen zum 01. Februar 2010 einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, eine hohe Auffassungsgabe, eine gute Allgemeinbildung und wissen mit den gängigen Office-Programmen umzugehen. Sie haben ein freundliches, kommunikatives und unkompliziertes Auftreten und arbeiten gerne im Team. Ein gutes schriftliches und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie gute Umgangsformen setzen wir voraus.<br />
 </p>
<p>Wir bieten Ihnen <strong>zum 01. Februar 2010</strong> einen interessanten und abwechslungsreichen Ausbildungsplatz zum / zur</p>
<p align="center"><strong>R e c h t s a n w a l t s f a c h a n g e s t e l l t e n</strong></p>
<p>in unserer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Hamburg Blankenese an. Die Ausbildung wird im dualen System durchgeführt, sodass Sie praxisnah zweimal wöchentlich die Berufsschule besuchen. Ein vorheriges (bezahltes) Praktikum ist erwünscht. Bei entsprechenden sehr guten theoretischen und praktischen Leistungen stellen wir Ihnen eine Übernahme nach der Ausbildung in Aussicht. Wenn Sie Lust haben, Ihren Einstieg ins Berufsleben in einem jungen, motivierten Team zu vollziehen, richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung bitte <strong>per E-Mail</strong> (Bewerbungen in Papierform werden nicht zurückgereicht) an:</p>
<p align="center"><strong>kanzlei(at)vokat.de</strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH bestätigt Verbot der DTAG Rufumleitung &#8220;Switch &amp; Profit&#8221;</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/10/07/bgh-bestatigt-verbot-der-dtag-rufumleitung-switch-profit-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 11:11:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung &#8220;Switch &#38; Profit&#8221; wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Angebot der Deutschen Telekom, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung &#8220;Switch &amp; Profit&#8221; wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Angebot der Deutschen Telekom, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. Die Klägerin (E-Plus) hält das Angebot der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.</p>
<p>Nachdem die Vorinstanzen der Klage weitgehend stattgegeben haben, hatte nun auch der Bundesgerichtshof hat das ausgesprochene Verbot in letzter Instanz bestätigt. Er hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.</p>
<p>Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.</p>
<p>Urteil vom 7. Oktober 2009  I ZR 150/07  Rufumleitung</p>
<p>OLG Köln &#8211; Urteil vom 24. August 2007  6 U 237/06</p>
<p>LG Köln &#8211; Urteil vom 24. November 2006  81 O 31/06</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/10/06/bgh-kein-umfassender-anspruch-eines-kindes-gegen-die-presse-die-veroffentlichung-jeglicher-fotos-bis-zur-volljahrigkeit-zu-unterlassen/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 10:43:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungser-klärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungser-klärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen (Urteile vom 06. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08).</p>
<p>Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
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		</item>
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		<title>Gib mal Zeitung! &#8211; BGH zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/10/01/gib-mal-zeitung-bgh-zu-den-grenzen-humorvoller-werbevergleiche/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 09:57:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 134/07) hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 134/07) hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.</p>
<p>Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ &#8220;nicht für jeden&#8221; sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.</p>
<p>Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!</p>
<p>LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 &#8211; 408 O 97/06</p>
<p>OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 &#8211; 5 U 108/06, AfP 2008, 387</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>SANDNER律师事务所为 24. European Photovoltaic Solar Energy Conference and Exhibition 2009 中国参展商提供专门法律服务</title>
		<link>http://www.vokat.de/2009/09/16/sandner%e5%be%8b%e5%b8%88%e4%ba%8b%e5%8a%a1%e6%89%80%e4%b8%ba24-european-photovoltaic-solar-energy-conference-and-exhibition-2009-%e4%b8%ad%e5%9b%bd%e5%8f%82%e5%b1%95%e5%95%86%e6%8f%90%e4%be%9b/</link>
		<comments>http://www.vokat.de/2009/09/16/sandner%e5%be%8b%e5%b8%88%e4%ba%8b%e5%8a%a1%e6%89%80%e4%b8%ba24-european-photovoltaic-solar-energy-conference-and-exhibition-2009-%e4%b8%ad%e5%9b%bd%e5%8f%82%e5%b1%95%e5%95%86%e6%8f%90%e4%be%9b/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 16:22:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Raoul Sandner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://vokat.de/?p=378</guid>
		<description><![CDATA[2009年9月21日至24日，第24届欧洲光伏太阳能展将在汉堡举行。SANDNER律师事务所为参加本次展会的中国参展商开通了专门的法律服务热线，以便及时提供您所需要的法律信息和咨询。 欢迎拨打我们的热线电话 0049 – 151 &#8211; 50 00 13 85 我们为您提供中文、英文 、德文 3种语言的服务。展会期间，每日从早09.30至晚20.00，我们的律师在热线旁为您第一时间提供专门的法律咨询。 SANDNER律师事务所是位于汉堡的一家以经济法商法为中心的专业律师事务所，我们与中国客户保持着长期良好的合作关系。律所的核心业务是提供公司法以及企业运营各个环节中所遇到法律问题的咨询。例如当您需要申请知识产权保护，当您的产品被他人不正当的仿冒，我们的专业律师都可以为您提供法律咨询和帮助。 此外，请您关注一下我们为您提供的商标注册服务，通过法律注册，使您的公司名字或者产品名称在德国同样受到法律保护。®]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>2009年9月21日至24日，第24届欧洲光伏太阳能展将在汉堡举行。SANDNER律师事务所为参加本次展会的中国参展商开通了专门的法律服务热线，以便及时提供您所需要的法律信息和咨询。<br />
欢迎拨打我们的热线电话</p>
<p><strong>0049 – 151 &#8211; 50 00 13 85</strong></p>
<p>我们为您提供中文、英文 、德文 3种语言的服务。展会期间，每日从早09.30至晚20.00，我们的律师在热线旁为您第一时间提供专门的法律咨询。</p>
<p><img style="margin-top: 20px; margin-bottom: 20px;" src="/wp-content/uploads/2009/09/photovoltaik.jpg" alt="photovoltaik.jpg" width="590" height="162" /></p>
<p>SANDNER律师事务所是位于汉堡的一家以经济法商法为中心的专业律师事务所，我们与中国客户保持着长期良好的合作关系。律所的核心业务是提供公司法以及企业运营各个环节中所遇到法律问题的咨询。例如当您需要申请知识产权保护，当您的产品被他人不正当的仿冒，我们的专业律师都可以为您提供法律咨询和帮助。</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2009/09/trademark_offer_09-2009.pdf" target="_blank">此外，请您关注一下我们为您提供的商标注册服务，通过法律注册，使您的公司名字或者产品名称在德国同样受到法律保护</a>。<span style="line-height: 115%; font-family: 'Arial','sans-serif'; color: red; font-size: 24pt;"><strong>®</strong></span></p>
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